Allgemeine Geschäftsbestimmungen der hatchery GmbH

Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der hatchery GmbH gelten für alle Vertragsverhältnisse mit Auftraggebern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur insoweit Gültigkeit, als der Auftragnehmer ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltslose Annahme von Leistungen durch den Auftragnehmer stellt auch bei dessen Kenntnis von den Bestimmungen des Auftraggebers keine Zustimmung dar.
  2. Die aktuelle Fassung der AGBs ist auf der Homepage der hatchery GmbH jederzeit abrufbar.

Auftragserteilung

  1. Aufträge kommen erst mit Abschluss eines Hauptvertrages in Textform oder durch Annahme eines Angebots des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung der hatchery GmbH zustande.
  2. Soweit Mitarbeitern der hatchery GmbH keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt, sind sie grundsätzlich nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Vertragsänderungen und/ oder Vertragsergänzungen herbeizuführen. Projektleader sind grds. innerhalb ihrer Projektzuständigkeiten zu solchen Abreden befugt.
  3. Die Präsentation der Leistungen der hatchery GmbH in Prospekten, Anzeigen, Internet und bloßen Produktbeschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Dem Auftraggeber zumutbare technische Abweichungen von Angaben in Präsentationen bleiben vorbehalten.
  4. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB wird ausgeschlossen.
  5. Sollte die hatchery GmbH aufgrund unvorhersehbarer und von ihr nicht zu vertretender Gründe (z.B. aus technischen Gründen) oder höherer Gewalt, den Auftrag nicht durchführen können, so ist die hatchery GmbH berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
  6. Im Fall einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber und wenn die hatchery GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits mit Arbeiten begonnen haben bzw. Aufwendungen oder Fremdkosten haben, hat der Auftraggeber diese zu tragen. Zusätzlich wird eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Netto-Auftragswertes erhoben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bereits erstellte Arbeitsergebnisse/ Ware bleibt Eigentum der hatchery GmbH.

Fristen, Erfüllungsort

  1. Lieferzeiten oder –fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Die Vereinbarung von verbindlichen Terminen oder Fristen für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen kann nur ausdrücklich entweder in den Vertragsunterlagen oder nachfolgend durch solche Mitarbeiter oder Organe von der hatchery GmbH, denen gesetzliche Vertretungsmacht zukommt, erfolgen.
  2. Ist für die Leistung der hatchery GmbH die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Leistungszeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere auch bei Verzögerungen infolge von nicht nur geringfügigen beauftragten Veränderungs- oder Ergänzungen des Auftraggebers, unzureichenden Voraussetzungen beim Auftraggeber (z.B. Hardware- oder Softwaredefizite), von der hatchery GmbH nicht zu vertretenden Problemen mit notwendigen Produkten oder Dienstleistungen Dritter, sowie sonstigen Verzögerungen, die nicht von der hatchery GmbH zu vertreten sind, insbesondere bei höherer Gewalt, entgegenstehenden hoheitlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen, Sabotage und unvorhersehbarem Rohstoffmangel. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend.
  3. Sofern die hatchery GmbH verbindliche Leistungsfristen aus unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Gründen oder höherer Gewalt nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Die hatchery GmbH wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und eine voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen.
  4. Die Leistungsverpflichtung der hatchery GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  5. Etwaige Rücktritts- oder Schadensersatzrechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Erfüllung unter Berücksichtigung von § 8 (Haftung) bleiben unberührt.
  6. Erfüllungsort ist der Sitz der hatchery GmbH.

Umfang und Durchführung von Aufträgen

  1. Der Umfang der Leistungen der hatchery GmbH bestimmen sich ausschließlich und abschließend nach dem konkreten Auftrag sowie etwaigen formwirksam vereinbarten Vertragsänderungen. Ein bestimmter Erfolg der Marketingmaßnahmen wie das Erreichen bestimmter Kundenzahlen dadurch ist nicht geschuldet – wir geben unser Bestmögliches, können dies aber nicht garantieren.
  2. Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sind von der hatchery GmbH allenfalls dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für die hatchery GmbH technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Es obliegt dem Auftraggeber, die Änderung der Leistungspflichten im Rahmen einer Vertragsänderung herbeizuführen. Der infolge einer Leistungsänderung/ Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist der hatchery GmbH zu vergüten. Dies gilt auch für die über einen geringfügigen Umfang hinausgehende Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Ergänzung durchführbar ist, soweit die hatchery GmbH schriftlich darauf hingewiesen hat.
  3. Die Zurverfügungstellung von Inhalten bzw. Inhaltselementen ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung nicht Gegenstand der Leistungen der hatchery GmbH, sondern Sache des Auftraggebers.
  4. Erweiterungen, insbesondere Extensions, Installationen, Implementierungen, zusätzliche Dokumentationen oder Handbücher, Einweisungen oder Schulungen, gehören nur dann zu den Leistungspflichten der hatchery GmbH, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  5. Soweit von der hatchery GmbH zusätzliche Dienste und Leistungen kostenfrei erbracht werden, können diese zu jeder Zeit und ohne Vorankündigung gestoppt werden.
  6. Der Auftraggeber wird der hatchery GmbH jegliche zur Leistungserbringung notwendigen Inhalte, Informationen und Daten (insbesondere Zugangsdaten, etc.) zum Zwecke und für die Dauer der Vertragsdurchführung rechtzeitig überlassen und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung stellen. Ausschließlich der Auftraggeber ist – mangels anderweitiger Vereinbarung – für die Beschaffung und den Rechtserwerb dieser Inhalte verantwortlich. Der Auftraggeber hat selbst für die rechtssichere Gestaltung zu sorgen, insbesondere von Inhalten wie auch Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Texten. Soweit er sich bestimmten Verhaltenskodizes unterwirft, insbesondere Prüfsiegeln, beispielsweise der Trusted Shops GmbH, hat der Auftraggeber selbst insoweit für die Einhaltung der Verhaltensregelungen und Prüfungsanforderungen zu sorgen als diese nicht technischer Natur sind. Zur Überprüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, Informationen und Daten ist die hatchery GmbH nicht verpflichtet. Die hatchery GmbH prüft außerdem keine Markenrechte oder die Möglichkeit einer Markenanmeldung oder ähnliches, dies ist Sache des Aufraggebers.
  7. Der Auftraggeber wird außerdem der hatchery GmbH und deren im Rahmen des Auftrages eingesetzten Personal und Erfüllungsgehilfen Zugang zu etwaigen vertragsgegenständlichen Systemen und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, gewähren, im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit ausreichend und geeignetem Personal zu arbeiten sowie zur Aufrechterhaltung bzw. Herbeiführung der reibungslosen Funktionsfähigkeit der Systeme erforderliche Systemvoraussetzungen zur Verfügung stellen, der hatchery GmbH jedwede Fehler, Mängel und Störungen unverzüglich mitteilen, für die Durchführung des Auftrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit der hatchery GmbH abstimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit der hatchery GmbH halten, für eine regelmäßige, grundsätzlich tägliche, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten sorgen.
  8. Die hatchery GmbH ist hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen spätestens bei Vertragsschluss eingehend und umfassend schriftlich zu instruieren.
  9. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und für die hatchery GmbH kostenfrei erbracht werden.
  10. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich etwaig festgelegte Zeiträume in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche der hatchery GmbH bleiben unberührt.
  11. Die finale Freigabe der Marketingmaßnahmen vor (Online-)Freischaltung, Print, in Produktion geben, etc. und deren Inhalte erfolgt durch den Auftraggeber.

Abnahme, Mängel, Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Nach Fertig- und Zurverfügungstellung der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich die Abnahme zu erklären, wenn die Leistung mangelfrei ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fertig- und Zurverfügungstellung der Leistung schriftlich abgelehnt wird unter Bezeichnung der Mängel. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen sind vom Auftraggeber ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nichtgefallen ist kein Mangel.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend für Teilleistungen.
  3. Die hatchery GmbH kann eine Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
  4. Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGBs nicht etwas Anderes bestimmt ist.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erstellte Werke, erbrachte Leistungen und Teilleistungen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind insbesondere das Fehlen vereinbarter oder erforderlicher Funktionalitäten, deren erhebliche Fehlerhaftigkeit und das Fehlen von Handbüchern. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der hatchery GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Teillieferung, schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei der hatchery GmbH ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Leistungsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Hat die hatchery GmbH den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf diese Regelungen nicht berufen.

Honorare und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung der hatchery GmbH bestimmt sich nach dem konkreten Auftrag und immer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Werden aufgrund von Leistungsänderungen oder wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers zusätzliche Leistungen der hatchery GmbH erforderlich, so ist hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Zeit und Aufwand zu zahlen zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind ausschließlich die in den jeweiligen Vertragsunterlagen ausdrücklich bestimmten Leistungen in den Preisen enthalten. Kosten der Implementierung, Parametrisierung, Installation und Schulung sind, genauso wie sonstige Zusatzleistungen (z.B. Erwerb von Lizenzen für Schriften, Bildern, o.ä. für den Kunden), die nicht ausdrücklich als Leistungsgegenstand bestimmt sind, gesondert zu vergüten. Sämtliche notwendigen Aufwendungen, wie Reise-, Unterbringungskosten und sonstige Spesen (z.B. Verpflegungsaufwand), sind auf Nachweis gesondert und zusätzlich zu erstatten.
  4. Die hatchery GmbH kann bei vereinbarter Pauschalvergütung von dem Auftraggeber für in sich abgeschlossene und erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei vereinbarter Pauschalvergütung in den Vertragsunterlagen die Vergütung hinsichtlich einzelner Teilleistungen gesondert ausgewiesen ist.
  5. Soweit die Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, ist die hatchery GmbH berechtigt, monatlich abzurechnen und vom Kunden Vergütung der erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
  6. Die Vergütung ist spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Abnahme und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung an die hatchery GmbH zu bezahlen.
  7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Vergütung und etwaige Auslagen sind während des Verzuges mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der hatchery GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten, von der hatchery GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Urheberrecht, Nutzungsrechte, Referenzangabe, Schutzrechte Dritter

  1. Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung und soweit sich aus dem Vertragszweck nicht zwingend anderes ergibt, verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen, also an sämtlichen durch die Tätigkeit von hatchery GmbH im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werken, bei der hatchery GmbH. Die hatchery GmbH räumt dem Kunden jedoch ein einfaches, nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein.
  2. Die Rechteeinräumung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der geschuldeten Vergütung und etwaiger Auslagen. Dem Auftraggeber kann eine Nutzung des Werks oder einzelner Bestandteile vorläufig erlaubt werden, ohne dass damit eine Rechteeinräumung verbunden ist. Die hatchery GmbH kann die vorläufige Einräumung des Nutzungsrechts, soweit sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung oder einer Teilvergütung in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.
  3. Die hatchery GmbH ist berechtigt, erbrachte Leistungen oder Teile hiervon, wie das Werk, Entwürfe und inhaltliche Elemente, auch wenn sie auf Auftraggebervorlagen beruhen, zu Präsentations- und eigenen Werbezwecken zu verwenden, insbesondere das Werk und den Auftraggeber in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen (z.B. auf Social-Media-Plattformen wie facebook, Instagramm und Dribble, Homepages). Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall, dass die hatchery GmbH ihm eine Internetpräsenz gestaltet, zu dulden, dass sowohl von deren Impressum als auch aus deren Quellcode auf eine Webpräsenz von der hatchery GmbH verlinkt wird.
  4. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, räumt die hatchery GmbH dem Auftraggeber die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Nutzungsrechte ein und zwar an allen bereits erstellten (Teil-)Leistungen nach Zahlung der dann – je nach Art der Kündigung – gemäß § 648 oder § 648a BGB geschuldeten Vergütung. Gleiches gilt für Verkörperungen von (Teil-)Leistungen.
  5. Die vorgeschriebenen Meldungen an entsprechende Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA bei Musikstücken) werden vom Auftraggeber übernommen.
  6. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte werden sich die Parteien unverzüglich unterrichten und einander wechselseitig die zur Abwehr des erhobenen Anspruchs erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
  7. Für die Verletzung von Urheber- oder/ und Schutzrechten Dritter für von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten, Materialien etc. haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt die hatchery GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von solchen Rechtsverletzungen aufkommen.

Geheimhaltung, Unterlagen, Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

  1. Alle dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und nicht allgemein zugänglichen oder offenkundigen Informationen und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrags oder wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Der Auftraggeber hat diese Geheimhaltungspflicht seinen involvierten Mitarbeitern und Beteiligten aus seiner Sphäre aufzuerlegen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter von der hatchery GmbH oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Vorstehendes Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsschluss und wirkt fort für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung der Vertragsbeziehung.
  3. Verletzt der Auftraggeber die Verpflichtung nach Abs. 2, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt wird. Das Recht, Schadensersatz und/ oder Unterlassung zu verlangen bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

Haftungsausschluss, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, soweit es sich nicht um Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens handelt oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder ausdrücklich Garantien übernommen wurden.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet die hatchery GmbH auch für fahrlässige Pflichtverletzungen. Die Haftung der hatchery GmbH ist dann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
  3. Dem Auftraggeber ist die Bedeutung und Notwendigkeit regelmäßiger, grundsätzlich täglicher ordnungsgemäßer Datensicherung bekannt. Sollte der Auftraggeber die Datensicherung nicht bzw. nicht in entsprechendem Umfang vornehmen, so ist die Haftung der hatchery GmbH unter Berücksichtigung der vorstehenden Absätze weiter begrenzt auf den Schaden, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
  4. Im Übrigen ist die Haftung der hatchery GmbH auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Von dem Aufrechnungsverbot sowie dem Verbot der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind Gegenansprüche des Auftraggebers, die auf der mangelhaften und/ oder nicht vollständigen Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistung durch die hatchery GmbH beruhen, ausgenommen.
  6. Der Auftraggeber kann Rechte auf Verträgen mit der hatchery GmbH nur mit deren Zustimmung abtreten.

Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

  1. Für die Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne der AGBs genügt die Textform.
  2. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die der übrigen nicht. Die Parteien werden im Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen ihrem Sinn nach und wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke.
  3. Bei Abweichungen in Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für diese AGBs.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist – sofern gesetzlich zulässig – in Deutschland.
  5. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Bestimmungen des internationalen Privatrechts.
  6. Die Vertragssprache ist Deutsch.